Neue Anforderungen an listeria monocytogenes ab 1. Juli 2026

Anlässlich des Welttags der Lebensmittelsicherheit am 7. Juni möchten wir auf eine regulatorische Änderung der VO 2073/2005 hinweisen, die ab dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt.

Betroffen ist die Lebensmittelkategorie 1.2 „Andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können“. Dazu zählen beispielsweise rohe Fleisch- und Wurstwaren, rohe Fischerzeugnisse sowie Rohmilchprodukte.

 

Die wesentliche Neuerung: Listeria monocytogenes darf über die gesamte Haltbarkeitsdauer in 25 g Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Bislang galt dieses Kriterium nur bei der unmittelbaren Kontrolle nach der Herstellung.

 

Eine Ausnahme besteht, wenn der Lebensmittelunternehmer gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Gehalt an Listeria monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschreitet. Hierfür sind entsprechende wissenschaftliche Nachweise erforderlich, beispielsweise durch Haltbarkeitsstudien oder andere geeignete Validierungsmaßnahmen.

 

Die Anpassung der Anforderungen unterstreicht die Bedeutung eines wirksamen Hygienemanagements und einer fundierten Risikobewertung entlang der gesamten Produktions- und Lagerkette. Lebensmittelbetriebe sollten bestehende Konzepte zur Haltbarkeitsbewertung sowie ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Listerienkontaminationen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

 

Die vollständigen rechtlichen Anforderungen finden Sie in der entsprechenden Verordnung der Europäischen Union: Verordnung (EG) Nr.2073/2005

 

Ein wirksames und betriebsspezifisch abgestimmtes Hygienekonzept bildet die Grundlage für die sichere Herstellung sensibler Lebensmittel. Bei Fragen zur Optimierung bestehender Hygieneprozesse oder zur Auswahl geeigneter Reinigungs- und Desinfektionslösungen steht Ihnen unser Hygienespezialisten-Team gerne beratend zur Seite.

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